Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/18#abs-1 (1) Die beantragte Maßnahme der beruflichen Bildung wird bewilligt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/18#abs-2 (2) Bei Zweifeln an der Eignung der Förderungsberechtigten ist die Maßnahme nur zu bewilligen, wenn das Vorliegen der fraglichen Voraussetzungen in einer Eignungsfeststellung nachgewiesen werden konnte. Wirken die Förderungsberechtigten bei der Feststellung ihrer Eignung nicht mit, wird der Antrag abgelehnt, wenn die Förderungsberechtigten auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden sind und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/18#abs-3 (3) Die Eignung kann auch durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. Vor Bewilligung der Förderung der Maßnahme der beruflichen Bildung können die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule, die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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