Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
BfkEG§ 4 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit als Übergangspersonalrat wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Errichtung des Bundesamtes findet innerhalb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrgenommen.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 310 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.