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# § 4 BfkEG — Übergangsvorschriften

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung  
Stand: 12.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit als Übergangspersonalrat wahrgenommen.

(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

(4) Nach Errichtung des Bundesamtes findet innerhalb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrgenommen.

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Zitiervorschlag: § 4 BfkEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/4

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