Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
BfkEG§ 2 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/2?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten der Planfeststellung, Genehmigung und Überwachung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, der Entsorgung radioaktiver Abfälle, der Beförderung und Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sowie der kerntechnischen Sicherheit, die ihm durch das Atomgesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/2?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/2?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/2?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843)
BGBl. 2016 I S. 1843
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 310 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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