Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
BfkEG§ 1 Errichtung
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit“ als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident). Der Aufbau des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843)
BGBl. 2016 I S. 1843
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 310 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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