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BfWebG§ 1 Öffentliche Stellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebG/1#abs-1 (1) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. juristische Personen des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
a)
überwiegend von Stellen nach Nummer 1 finanziert werden,
b)
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht von Stellen nach Nummer 1 unterstehen oder
c)
ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Stellen nach Nummer 1 ernannt worden sind,
3. sonstige Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
a)
die Vereinigung überwiegend von Stellen nach Nummer 1 finanziert wird,
b)
Stellen nach Nummer 1 die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
c)
Stellen nach Nummer 1 die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.
Eine überwiegende Finanzierung durch Stellen nach Nummer 1 wird angenommen, wenn sie mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) genannten Websites und mobilen Anwendungen sowie für die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Inhalte. Dieses Gesetz gilt nicht für Träger von Schulen in freier Trägerschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebG/1#abs-3 (3) Auf Websites und mobile Anwendungen von Schulen sowie Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie keine wesentlichen Online-Verwaltungsfunktionen enthalten. Wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen sind Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die bei der Schule oder Tageseinrichtung ausschließlich elektronisch abgewickelt werden können.