§ 10 Beamtinnen und Beamte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/10#abs-1 (1) Das Bundesinstitut hat Dienstherrenfähigkeit. Seine Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/10#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im Übrigen ernennt die Präsidentin oder der Präsident des Bundesinstitutes die Beamtinnen und Beamten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/10#abs-3 (3) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Bundesinstitutes ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist die oberste Dienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident des Bundesinstitutes.