Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz

BfNatSchG

§ 3 Fachaufsicht

Bund2 Fassungen

Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 2