Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
BfNatSchG§ 1 Errichtung und Sitz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfNatSchG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfNatSchG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 420 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.