Gesetze / Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz

BfJEAktfKV

§ 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfJEAktfKV/7#abs-1 (1) Das Bundesamt macht die folgenden technischen Anforderungen an die ihm zur Bearbeitung übersandten Dokumente auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt:

1.
die zulässigen Dateiformate und Versionen;
2.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML zu nutzen sind;
3.
die Einzelheiten zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen an oder in elektronischen Dokumenten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfJEAktfKV/7#abs-2 (2) Das Bundesamt macht auf seiner Internetseite ferner die technischen Anforderungen an die Übermittlungswege bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfJEAktfKV/7#abs-3 (3) Die Gültigkeit der technischen Anforderungen kann zeitlich befristet werden.

§ 6 § 8