Gesetze / Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz
BfJEAktfKV§ 6 Abschriften und beglaubigte Abschriften durch das Bundesamt
Stand: 17.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfJEAktfKV/6#abs-1 (1) Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfJEAktfKV/6#abs-2 (2) Elektronisch beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfJEAktfKV/6#abs-3 (3) Wird eine beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wurde, durch Übertragung in die Papierform erstellt, so muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten.