§ 2 Zuweisung von Tätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAIPG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2009 Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAIPG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zuweisung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit dem Bund unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfAIPG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 am 1. Januar 2009 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, werden sie entsprechend ihrer vorigen Tätigkeit eingruppiert. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Zuweisung angemessen ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfAIPG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird auf die Zuweisung von Tätigkeiten nach Absatz 1 nicht angewendet.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 218 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 253 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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