Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

BfAAG

§ 8 Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte

Stand: 24.06.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAG/8#abs-1 (1) Bis zur Wahl des Personalrats des Bundesamts werden dessen Aufgaben vom Personalrat des Auswärtigen Amts als Übergangspersonalrat des Bundesamts wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAG/8#abs-2 (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAG/8#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAG/8#abs-4 (4) Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamts und ihrer Stellvertreterin werden deren Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Auswärtigen Amts und ihren Stellvertreterinnen wahrgenommen.

§ 7 § 9