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Gesetze / Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

BfAAErnAnO

II.

Stand: 16.03.2024

Bund

Für besondere Fälle behält sich das Auswärtige Amt die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten vor.

BfAAErnAnO

Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

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Fassung

Stand: 16.03.2024 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 16.03.2024

recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAErnAnO/ii.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BfAAErnAnO/ii., abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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