Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 16 Umfang der Bezirkshoheit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/16#abs-1 (1) Die Hoheitsgewalt des Bezirks umfaßt das Bezirksgebiet und seine gesamte Bevölkerung (Bezirkshoheit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/16#abs-2 (2) Die Bezirke können zur Aufbringung der für ihre Aufgaben nötigen Mittel im Rahmen der Gesetze Abgaben erheben.