Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung

BezO

Art 17 Bezirksrecht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Bezirke können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.

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