Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 17 Bezirksrecht
Stand: 25.08.2026
Die Bezirke können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.