Gesetze / Bewacherregisterverordnung

BewachRV

§ 6 Meldungen durch die Registerbehörde

Stand: 02.07.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/6#abs-1 (1) Die Registerbehörde informiert die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde über den Eingang von Datenübermittlungen durch den Gewerbetreibenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/6#abs-2 (2) Soweit Datenänderungen zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde führen, teilt die Registerbehörde diese Datenänderungen den von der Änderung der Zuständigkeit betroffenen Behörden mit.

§ 5 § 7