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§ 6 BewachRV — Meldungen durch die Registerbehörde

Bewacherregisterverordnung

Stand: 02.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Registerbehörde informiert die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde über den Eingang von Datenübermittlungen durch den Gewerbetreibenden.

(2) Soweit Datenänderungen zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde führen, teilt die Registerbehörde diese Datenänderungen den von der Änderung der Zuständigkeit betroffenen Behörden mit.