§ 34 Verschließung, Verwahrung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 22.12.2020 – 3 W 115/20
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2023 – 21 W 63/23
- OLG Hamm, 04.04.1989 – 15 W 457/88
- OLG Bremen, 23.09.2015 – 5 W 23/15
- BGH, 05.04.2016 – XI ZR 440/15Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ein eröffnetes eigenhändiges TestamentZitiert von 6
- LG Berlin, 31.05.2021 – 84 T 102/20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/34#abs-1 (1) Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. Der Notar soll veranlassen, daß das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/34#abs-2 (2) Beim Abschluß eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/34#abs-3 (3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/34#abs-4 (4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form übertragen werden.