Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
BetrWPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Die Berufspraxis im Sinn der Nummer 2 muss in Tätigkeiten abgeleistet worden sein, die der beruflichen Qualifikation eines Geprüften Betriebswirts/einer Geprüften Betriebswirtin nach § 1 dienlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWPrV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.