Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
BetrWHwOPrV§ 3 Gliederung der Prüfung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/3#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/3#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/3#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/3#abs-5 (5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.
Änderungsverlauf
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16.10.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2016 I S. 2390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.