Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

BetrWHwOPrV

§ 3 Gliederung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Unternehmensstrategie,
2.
Unternehmensführung,
3.
Personalmanagement,
4.
Innovationsmanagement.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/3#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,
2.
Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,
3.
Unternehmensstrategie planen.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/3#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Unternehmensführung und -organisation gestalten,
2.
Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,
3.
Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,
4.
Wertschöpfung optimieren.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/3#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Personal planen und gewinnen,
2.
Personal führen und entwickeln.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/3#abs-5 (5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.

§ 2 § 4