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# § 3 BetrWHwOPrV — Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

- 1. Unternehmensstrategie,

- 2. Unternehmensführung,

- 3. Personalmanagement,

- 4. Innovationsmanagement.

(2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

- 1. Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,

- 2. Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,

- 3. Unternehmensstrategie planen.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

- 1. Unternehmensführung und -organisation gestalten,

- 2. Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,

- 3. Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,

- 4. Wertschöpfung optimieren.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

- 1. Personal planen und gewinnen,

- 2. Personal führen und entwickeln.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.

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Zitiervorschlag: § 3 BetrWHwOPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/3

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