Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
BetrWHwOPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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16.10.2016 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2016 I S. 2390
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