§ 37 Wahlverfahren
Stand: 15.10.2021
Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 37 WO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 – 8 TaBV 30/21Zitiert von 1
- BAG, 19.11.2003 – 7 ABR 24/03Betriebsratswahl: Keine Nichtigkeit durch Gesamtwürdigung mehrerer nicht zur Nichtigkeit führender Wahlfehler Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.