Gesetze / Wahlordnung

WO

§ 37 Wahlverfahren

Stand: 15.10.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.

§ 36 § 38