Gesetze / Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV§ 16 Wiederkehrende Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/16#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/16#abs-2 (2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/16#abs-3 (3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/16#abs-4 (4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 16 BetrSichV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 24.06.2021 – 5 RBs 107/21
- AG Arnsberg, 13.11.2020 – 9 OWi-150 Js 831/20-207/20
- LG Düsseldorf, 26.04.2011 – 2 b O 94/10
- VG Düsseldorf, 28.03.2018 – 3 K 3008/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 16 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 554)
BGBl. 2019 I S. 554
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.