Gesetze / Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV§ 16 Wiederkehrende Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Hamm, 24.06.2021 – 5 RBs 107/21
- LG Düsseldorf, 26.04.2011 – 2 b O 94/10
- VG Düsseldorf, 28.03.2018 – 3 K 3008/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/16#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/16#abs-2 (2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/16#abs-3 (3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/16#abs-4 (4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.