Gesetze / Betriebsprämiendurchführungsverordnung
BetrPrämDurchfV§ 21 Übergangsregelung
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind
1.
auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie
2.
auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte
in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 BetrPrämDurchfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 08.12.2011 – 3 B 39.11Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.