Gesetze / 3. Betriebliche Altersversorgungsstatistikverordnung

3. BetrAVStatVO

§ 6 Berichtszeitraum/Berichtszeitpunkt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVStatV%203/6#abs-1 (1) Die Erhebungen werden, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVStatV%203/6#abs-2 (2) Soweit sich Erhebungsmerkmale auf Zeiträume beziehen, ist das Kalenderjahr 1990 Berichtszeitraum. Decken sich Kalenderjahr und Geschäftsjahr nicht, so gilt das im Kalenderjahr 1990 endende Geschäftsjahr als Berichtszeitraum.

§ 5 § 7