Gesetze / 3. Betriebliche Altersversorgungsstatistikverordnung
3. BetrAVStatVO§ 6 Berichtszeitraum/Berichtszeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVStatV%203/6#abs-1 (1) Die Erhebungen werden, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVStatV%203/6#abs-2 (2) Soweit sich Erhebungsmerkmale auf Zeiträume beziehen, ist das Kalenderjahr 1990 Berichtszeitraum. Decken sich Kalenderjahr und Geschäftsjahr nicht, so gilt das im Kalenderjahr 1990 endende Geschäftsjahr als Berichtszeitraum.