Gesetze / 3. Betriebliche Altersversorgungsstatistikverordnung

3. BetrAVStatVO

§ 5 Auskunftserteilung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVStatV%203/5#abs-1 (1) Für die Statistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder Leiter des Unternehmens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVStatV%203/5#abs-2 (2) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 bis 10, 13 bis 15 sind aus den bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Unterlagen zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVStatV%203/5#abs-3 (3) Die Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 9 und § 4 Nr. 2 sind freiwillig.

§ 4 § 6