Gesetze / Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung

BetonFBAusbV

§ 11 Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen anzuwenden,
2.
Arbeitsabläufe zu planen,
3.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
4.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und
5.
Betonprüfungen zu beschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/11#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 10 § 12