nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 BetonFBAusbV — Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton

Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. technische Unterlagen anzuwenden,

- 2. Arbeitsabläufe zu planen,

- 3. Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

- 4. Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und

- 5. Betonprüfungen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

---

Zitiervorschlag: § 11 BetonFBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
