Gesetze / Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung BetTerMstrV § 6 Übergangsvorschrift Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.03.2020. Zur aktuellen Fassung → Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.