Gesetze / Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
BetTerMstrV§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerMstrV/5#abs-1 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
Anfertigung und Auswertung von Zeichnungen sowie von Verlege- und Versetzplänen;
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung einer Leistungsbeschreibung und Abrechnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerMstrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerMstrV/5#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerMstrV/5#abs-4 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerMstrV/5#abs-5 (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.