Gesetze / Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
WerkstTerHMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 02.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der Arbeiten nach Satz 2 durchzuführen. Entwerfen, Planen, Herstellen und Dokumentieren
Die Planungsarbeiten bestehen aus einem Entwurf, statischen Berechnungen und einer Kalkulation. Auf dieser Grundlage sind die entsprechenden Herstellungs-, Oberflächenbearbeitungs- und -behandlungs-, Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage-, Verlege-, Verankerungs- und Versetzarbeiten auszuführen. Dabei hat der Prüfling die Eignung der Bauteile sicherzustellen. Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/4#abs-4 (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und eines Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/4#abs-5 (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/4#abs-6 (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: