Gesetze / Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung

WerkstTerHMstrV

§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

Stand: 02.12.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/3#abs-1 (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er dabei Tätigkeiten des Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerks meisterhaft verrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/3#abs-2 (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

§ 2 § 4