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# § 5 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen) — Antragsberechtigte

Bestimmungsverfahrensverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 1 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.

(2) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 2 sind die Eltern, deren Kinder am Stichtag die Grundschule besuchen.

(3) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 3 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch de Hauptschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.

(4) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 4 sind die Eltern, deren Kinder am Stichtag die Hauptschule besuchen.

(5) Die Eltern haben für jedes Kind eine Stimme. Sie können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen.

(6) Stichtag ist der 10. Januar des jeweiligen Schuljahres.

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Zitiervorschlag: § 5 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/5

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