Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestimmungsverfahrensverordnung

BestVerfVO

§ 16 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, ist zuständig

1. für die Durchführung des Antragsverfahrens zur Errichtung einer Schule die Gemeinde, in der die Antragsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

2. für die Durchführung des Verfahrens zur Umwandlung einer Schule und für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens bei der Errichtung einer Grundschule von Amts wegen der Schulträger.

§ 15 § 17