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§ 16 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit

Bestimmungsverfahrensverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, ist zuständig

1. für die Durchführung des Antragsverfahrens zur Errichtung einer Schule die Gemeinde, in der die Antragsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

2. für die Durchführung des Verfahrens zur Umwandlung einer Schule und für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens bei der Errichtung einer Grundschule von Amts wegen der Schulträger.