(1) Ergibt das Anmeldeverfahren, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der gewünschten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist eine Schule dieser Art zu errichten. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.
(2) Für die Feststellung ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 82 Schulgesetz NRW maßgebend.
(3) Die Entscheidung über das Ergebnis des Bestimmungsverfahrens trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.
Teil 4
Übergangs- und Schlußvorschriften