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§ 10 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen) — Ergebnis des Verfahrenszur Errichtung oder Umwandlung von Schulen

Bestimmungsverfahrensverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Haben für die Umwandlung einer Grundschule Eltern gestimmt, die mehr als die Hälfte der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert.

(2) Haben für die Umwandlung einer Hauptschule Eltern gestimmt, die mindestens ein Drittel der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert.

(3) Ergibt das Anmeldeverfahren nach § 9 Abs. 1, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der beantragten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist die beantragte Grundschule zu errichten.

(4) Ergibt das Anmeldeverfahren nach § 9 Abs. 2, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der beantragten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist die beantragte Hauptschule zu errichten, wenn eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise erreicht werden kann.

(5) Für die Feststellung ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 82 Schulgesetz NRW maßgebend.

(6) Die Entscheidung über das Ergebnis des Antragsverfahrens zur Errichtung einer Schule trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

Teil 3

Bestimmungsverfahren bei der Errichtung

von Grundschulen von Amts wegen