Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsverordnung
BestV§ 22 Genehmigung des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen und Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/22#abs-1 (1) Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage ist nur mit Genehmigung der für den Betriebsort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zulässig. Bei Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft hat die Gemeinde die Einhaltung von § 17 durch regelmäßige Kontrollen zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/22#abs-2 (2) Der Genehmigungsantrag ist schriftlich einzureichen. Die Genehmigungsbehörde kann die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere
1. einer Bau- und Funktionsbeschreibung der Einäscherungsanlage,
2. der Betriebsordnung (§ 25 Abs. 2) und
3. von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die Anforderungen der 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (27. BImSchV) erfüllt werden
verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/22#abs-3 (3) Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat die nach § 17 vorgeschriebenen Unterlagen mindestens für zehn Jahre aufzubewahren. § 29 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/22#abs-4 (4) § 32 Abs. 2 und Art. 69 BayBO gelten entsprechend.