(1) Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage ist nur mit Genehmigung der für den Betriebsort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zulässig. Bei Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft hat die Gemeinde die Einhaltung von § 17 durch regelmäßige Kontrollen zu überwachen.
(2) Der Genehmigungsantrag ist schriftlich einzureichen. Die Genehmigungsbehörde kann die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere
1. einer Bau- und Funktionsbeschreibung der Einäscherungsanlage,
2. der Betriebsordnung (§ 25 Abs. 2) und
3. von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die Anforderungen der 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (27. BImSchV) erfüllt werden
verlangen.
(3) Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat die nach § 17 vorgeschriebenen Unterlagen mindestens für zehn Jahre aufzubewahren. § 29 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) § 32 Abs. 2 und Art. 69 BayBO gelten entsprechend.