Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsverordnung

BestV

§ 23 Beschaffenheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/23#abs-1 (1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften des öffentlichen Rechts sind Feuerbestattungsanlagen so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Bewohner, Eigentümer oder Besitzer benachbarter Grundstücke nicht entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/23#abs-2 (2) Einäscherungskammern sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Asche rein, vollständig und unvermischt gewonnen werden kann.

§ 22 § 24