Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsverordnung
BestV§ 23 Beschaffenheit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/23#abs-1 (1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften des öffentlichen Rechts sind Feuerbestattungsanlagen so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Bewohner, Eigentümer oder Besitzer benachbarter Grundstücke nicht entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/23#abs-2 (2) Einäscherungskammern sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Asche rein, vollständig und unvermischt gewonnen werden kann.