Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsverordnung
BestV§ 14 Sondervorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/14#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Überführung im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen, die Bergung von Leichen sowie die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/14#abs-2 (2) Für die Überführung von Leichen zum Bestattungsplatz am Sterbeort oder an einen anderen Ort, der mit dem Sterbeort eine Verwaltungsgemeinschaft bildet finden von den Vorschriften dieses Abschnitts lediglich § 8, § 11 Nr. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 3 Anwendung. Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen, Tieren oder Lebensmitteln dienen, dürfen nicht benutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/14#abs-3 (3) Unberührt bleiben
1. internationale Verträge über den Leichentransport,
2. zwischenstaatliche Vereinbarungen,
3. das Beförderungsrecht der Deutschen Bahn AG,
4. Sonderregelungen für den Rettungsdienst, den Verteidigungs- und Katastrophenfall.