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# § 14 BestV (Bayern) — Sondervorschriften

Bestattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Überführung im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen, die Bergung von Leichen sowie die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

(2) Für die Überführung von Leichen zum Bestattungsplatz am Sterbeort oder an einen anderen Ort, der mit dem Sterbeort eine Verwaltungsgemeinschaft bildet finden von den Vorschriften dieses Abschnitts lediglich § 8, § 11 Nr. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 3 Anwendung. Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen, Tieren oder Lebensmitteln dienen, dürfen nicht benutzt werden.

(3) Unberührt bleiben

1. internationale Verträge über den Leichentransport,

2. zwischenstaatliche Vereinbarungen,

3. das Beförderungsrecht der Deutschen Bahn AG,

4. Sonderregelungen für den Rettungsdienst, den Verteidigungs- und Katastrophenfall.

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Zitiervorschlag: § 14 BestV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/14

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