Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsgesetz
BestGArt 20 Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/20#abs-1 (1) Unberührt bleiben
1. zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2. die Vorschriften des Polizeirechts,
3. Art. 24 der Gemeindeordnung , Art. 18 der Landkreisordnung, Art. 18 der Bezirksordnung und die darauf beruhenden Satzungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund des Art. 16 ergangenen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinn des Art. 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/20#abs-2 (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Feuerbestattungsanlagen gelten als genehmigt im Sinn des Art. 13.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I
[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I
[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-4-2-I