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Art 20 BestG (Bayern) — Übergangs- und Schlußvorschriften

Bestattungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unberührt bleiben

1. zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,

2. die Vorschriften des Polizeirechts,

3. Art. 24 der Gemeindeordnung , Art. 18 der Landkreisordnung, Art. 18 der Bezirksordnung und die darauf beruhenden Satzungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund des Art. 16 ergangenen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinn des Art. 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Feuerbestattungsanlagen gelten als genehmigt im Sinn des Art. 13.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-4-2-I