Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsgesetz

BestG

Art 19 Einschränkung von Grundrechten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/19#abs-1 (1) Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/19#abs-2 (2) Für eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die eine Enteignung enthält, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1

[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S

Art 18 Art 20