Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
BestAusbV§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/6#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/6#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/6#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/6#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisation bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/6#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/6#abs-7 (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Bestattungsorganisation | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/6#abs-8 (8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/6#abs-9 (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.