Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

BestAusbV

§ 5 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/5#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/5#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BestAusbV/5#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,
b)
Riten und Gebräuche umsetzen,
c)
Arbeitsschritte planen,
d)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen,
e)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,
f)
Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie
g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Ausführen warenkundlicher Aufgaben,
b)
Ausführen grabtechnischer Arbeiten;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden.
§ 4 § 6