§ 6 Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/6#abs-1 (1) Böller sind vor Ablauf von fünf Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/6#abs-2 (2) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschusszeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschussprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschussprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind § 5 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 5 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/6#abs-3 (3) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung bestanden, so sind die Prüfzeichen nach § 9 Absatz 1 bis 3 anzubringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/6#abs-4 (4) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in § 9 Absatz 4 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen.